Antwort auf unsere Anfrage

Unsere Anfrage zum Thema „Hochwasser- und
Katastrophenschutz in Stuhr“ vom 04.08.2021 wurde wie folgt beantwortet.

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Sehr geehrte Frau Helmerichs,

Ihre Anfrage vom 04.08.2021 zum Thema Hochwasser- und Katastrophenschutz in Stuhr
beantworte ich gerne wie folgt:

Hochwasserschutz Klosterbach/Varreler Bäke

Aktueller Sachstand bzgl. der Umsetzung der Planung zum Hochwasserschutz
Kiosterbach/Varreler Bäke und Begründung zur Verfahrensdauer:

Die Unterhaltungspflicht für den Klosterbach / Varreler Bäke liegt beim Ochtumverband (§ 63 NWG). Hochwasserschutzmaßnahmen gehen über die Unterhaltungspflicht hinaus und liegen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Stuhr. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 2001 tritt der Ochtumverband als Maßnahmenträger auf. Die Kosten werden zu 70 % durch das Land Niedersachsen gefördert (durch die Mitgliedschaft in der Hochwasserpatenschaft kann sich die Förderung noch auf 80 % erhöhen). Folgender zeitlicher Ablauf zeichnet sich derzeit ab:

  • Überarbeitung der aktuellen Synopse durch das Planungsbüro IDN bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2021
  • Sichtung der Unterlagen durch den LK DH Dezember 2021 bis ca. Januar/Februar 2022
  • Erörterungstermin durch den LK DH online (Bekanntgabe – Veröffentlichung – Einspruchsfristen) Frühjahr 2022
  • Bearbeitung der eventuellen eingehenden Einwendungen (abhängig von Anzahl und Umfang) Frühjahr 2022
  • Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses Sommer 2022
  • Nach Erhalt des Beschlusses Beantragung der Fördermittel
  • Ausschreibung und Vergabe der Projektsteuerung und technischen Bearbeitung
    (Ingenieurbüro etc.) Herbst – Winter 2022 (sofern zu diesem Zeitpunkt die Fördermittel bewilligt worden sind)
  • Erstellung der ersten Ausführungsunterlagen und Baugenehmigungen auf Grundlage der technischen Bearbeitung ca. Frühjahr-Sommer 2023
  • Vergabe der ersten Bauleistungen (Ausschreibung und Submission) ca. Herbst 2023
  • Möglicher Beginn der ersten Bauleistungen ca. / frühestens Winter 2023 / eher Frühjahr 2024

Für die Hochwasserschutzmaßnahmen ist auch erheblicher Grunderwerb im Gesamtumfang von insgesamt rd. 30 ha notwendig. Der erforderliche Grunderwerb und damit in Verbindung stehenden Gespräche mit rd. 50 Eigentümern wird mittels Geschäftsbesorgungsvertrag durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH – Geschäftsstelle Verden – (NLG) für den Ochtumverband wahrgenommen. Über die NLG konnten bereits eine Vielzahl an notwendigen Grundstücken erworben werden. Gleichwohl stehen hier noch weitere Gespräche an.

Sind die damals geplanten Maßnahmen angesichts immer neuer Rekordpegel noch ausreichend?

Der räumliche Geltungsbereich der Hochwasserschutzmaßnahme erstreckt sich entlang des Gewässers von Blocken (Blockener Straße), ca. 1,0 Km südlich der Autobahn 1 bis zur Einmündung des Moordeicher Wasserzuges auf insgesamt rd. 6,5 Km Länge. Grundsätzlich stellen die Planungen den Hochwasserschutz am Klosterbach / Varreler Bäke für ein sogenanntes 100 -jährliches Hochwasserereignis (HQ100) sicher. Derzeit beträgt die hydraulische Leistungsfähigkeit beispielsweise auf dem Abschnitt zwischen Blocken und der Moordeicher Landstraße lediglich rd. 12,0 m3/s. Größere Wassermengen überströmen die vorhandenen Deiche, insbesondere in Richtung Osten (Stuhr – Moordeich) und müssen dann über die Niederung des Moordeicher Wasserzuges und weiterer Gewässer in Richtung Varreler Bäke und Ochtum abgeführt werden. Je nach überströmter Menge sind dann auch Siedlungsgebiete von Überschwemmungen betroffen.
Im Zuge der Planungen soll die hydraulische Leistungsfähigkeit des Gewässers (Abflussmenge) durch Deichbaumaßnahmen (Deichrückverlegungen, Deichverstärkungen und Hochwasserschutzwänden) in Verbindung mit der Herstellung von zwei Hochwasserschöpfwerken und weiterer Ingenieurbauwerke (z.B. Abschlagsbauwerk Varreler Graft) auf rd. 29,0 m3/s erhöht werden. Dies entspricht dem vorgenannten 100 -jährlichem Ereignis. Insgesamt werden nach Umsetzung der Maßnahme die latent vor Hochwasser gefährdeten Bereiche, insbesondere im Bereich Stuhr – Moordeich, geschützt. Ein Ausbrechen des Wassers in Richtung Moordeich wird somit künftig verhindert. Für Extremereignisse, die darüber hinausgehen und nicht vorausgesagt werden können ist keine Hochwasserschutzmaßnahme möglich.

Starkregen

Die Entwässerungssituation für Niederschlagswasser stellt sich in Stuhr folgendermaßen dar:

Auf Baugrundstücken findet im Regelfall eine Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück statt. Die Entwässerung von Straßen und Wegen erfolgt überwiegend über Versickerungsmulden und Straßengräben. In den Ortslagen wird das anfallende Niederschlagswasser zusätzlich in Teilbereichen überein Regenwasserkanalsystem abgeführt. Die Pflege und Instandhaltung des Kanalsystems und der Straßengräben wurde dem Abwasserverband übertragen. Aktuelle Überprüfungen haben ergeben, dass im Bereich der Bassumer Straße in Brinkum der Kanal nicht ausreichend dimensioniert ist. Die Sanierung und Erneuerung beginnt noch in diesem Jahr. Weitere Untersuchungen stehen noch aus.

Im Rahmen der Bauleitplanung erfolgt seit über 25 Jahren für jeden Bebauungsplan eine gutachterliche Untersuchung der Oberflächenentwässerungssituation. Die jeweiligen Entwässerungsanlagen werden auf der Grundlage des Arbeitsblattes DWA A 138 der Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. konstruiert. Die Dimensionierung der Versickerungsanlagen erfolgt für ein 5-jähriges Niederschlagsereignis. Soweit vorhanden, verfügen die Entwässerungsanlagen über einen Notüberlauf in den nächsten Vorfluter. Damit besitzen die jeweiligen Baugebiete eine hinreichende Entwässerungssicherheit für die aus ihnen stammenden Niederschlagsmengen.

Offensichtliche Veränderungen des Klimas erfordern tiefer gehende Untersuchungen des gesamten Gemeindegebiets. Die Gemeinde Stuhr ist bereits dem Starkregennetzwerk Niedersachsen beigetreten und hat erste Gespräche bezüglich etwaiger Fördermöglichkeiten mit dem Regionalmanager der W.i.N. – Region geführt.

Feuerwehrbedarfsplan und weitere Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz

Verantwortung der Gemeinde Stuhr für Rettungs- und Hilfeleistungen in Fällen extremer Wetterereignisse wie Hochwasser, Starkregen oder Sturm, Vorbereitung und Ausstattung:

Nach § 1 des Nds. Brandschutzgesetzes gehört die Aufgabe des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen zu den Aufgaben der Gemeinden, des Landkreises sowie des Landes.
Dabei unterliegen ausschließlich_der Brandschutz sowie die Hilfeleistung den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.


Konkretisiert wird die Regelung durch die Kommentierung zum Nds. Brandschutzgesetz. Darin heißt es, dass eine für den Regelfall ausreichende Mindestausrüstung vorzuhalten ist, die sich durch die Feuerwehrverordnung ergibt. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in Bezug auf Zusatz- und Spezialausrüstung zu berücksichtigen. Diese Ausstattung ist bei der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Stuhr vorhanden.

In der Abgrenzung trifft § 2 des Nds. Katastrophenschutzgesetzes die Regelung, dass der Katastrophenschutz eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ist und den Landkreisen obliegt. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

Damit obliegt die Aufgabe des Katastrophenschutzes ausschließlich dem Landkreis Diepholz.

Eine „Pflicht“ zur Vorbereitung auf extreme Witterungsverhältnisse besteht daher für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Stuhr nicht.
Als Mitglied der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) nimmt die Freiwillige Feuerwehr ggfs. Sofortmaßnahmen, wie z.B. bei Starkregenereignissen das Auspumpen von Kellern vor. Bei extremen Wetterereignissen, auch im Rahmen einer Vorstufe des Katastrophenschutzes, erfolgt eine ergänzende Hilfeleistung auf der Basis der für einen Regelfall vorhandenen Ausrüstung. Spezielles Rettungsgerät, wie z.B. ein Boot oder Hochleistungspumpen gehören in den Aufgabenbereich des Technischen Hilfswerk (THW) und sind bei der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stuhr aktuell nicht vorhanden.

Sind aus Sicht der Feuerwehren und ehrenamtlichen Sanitätsdienste über die bestehende Bedarfsplanung hinaus weitere Maßnahmen notwendig.

Zu diesen beiden Punkten bitten wir um eine Stellungnahme der Feuerwehren und Sanitätsdienste.

Die o.g. Ausführungen wurden inhaltlich mit dem Gemeindebrandmeister der Gemeinde Stuhr abgestimmt. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist die Feuerwehr der Gemeinde Stuhr ausreichend aufgestellt. Im Rahmen von Dienstbesprechungen zwischen Landkreis und Gemeinden wird das Thema weiter betrachtet werden.
Der Landkreis Diepholz ist Träger des -hauptamtlichen- Rettungsdienstes im Kreisgebiet. Die Sanitätsdienste werden im Ehrenamt durch unterschiedliche Organisationen (z.B. DRK, Johanniter, Malteser) ausgeübt. Im Katastrophenfall übernimmt der Landkreis Diepholz die Koordinierungs- und Bündelungsfunktion über die im Kreisgebiet tätigen Organisationen. Der Landkreis ist auch Ansprechpartner für die für den Katastrophenfall erforderliche Ausstattung der Organisationen.

Ausrüstung von Sirenen als Lautsprecheranlagen / Betrieb und die Ertüchtigung von
Sirenenanlagen:

Während sich der Bund für den Erhalt der noch in Betrieb befindlichen Sirenen einsetzt und diese auch für Lautsprecherdurchsagen ertüchtigen möchte, gibt es eine gegensätzliche Meinung des Landkreises Diepholz als Katastrophenschutzbehörde zur Thematik.

Der Landkreis Diepholz hat als Katastrophenschutzbehörde in der Vergangenheit mehrfach betont, keine Absicht zu verfolgen, die Sirenen künftig für die Alarmierung bzw. im Katastrophenfall nutzen zu wollen. Aktuell testet der Landkreis Diepholz den Einsatz von mobilen Warnsystemen als Alternative.

Wir sind und werden gemeinsam mit dem Gemeindebrandmeister und dem Landkreis
weiterhin im Austausch darüber sein, wie Sirenen genutzt und entsprechend ausgerüstet sein sollen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Korte

Bürgermeister